Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Liefer- oder Herstellungsfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung.
Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Verzuges, angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir unserem Vertragspartner baldmöglichst mit. Unser Vertragspartner kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann unser Vertragspartner zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an unseren Vertragspartner abzutreten.
Für Mehraufwendungen, die aufgrund unrichtiger Angaben der Messeveranstalter, ungenügender Bodenbeschaffenheit am Messeort, nicht termin- oder fachgerechter Vorleistungen Dritter entstehen, haben wir nicht einzustehen.
Im Fall erheblicher Behinderungen durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, auf Kosten und Rechnung unseres Vertragspartners, auch ohne vorherige Ankündigung, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherstellung der termingerechten Fertigstellung eines Messestands und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- und Abbau erforderlich sind.